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																				|  | Kraftfahrzeugsteuergesetz
§ 3aVergünstigungen für Schwerbehinderte
(1)Von der Steuer  befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen,
 solange die Fahrzeuge für  schwerbeh. Personen zugelassen
 sind, die durch einen Ausweis im  Sinne des SGB IX
 oder des Artikels 3 des  Gesetzes über die unentgeltliche
 Beförderung Schwerbehinderter im  öffentl. Personenverkehr
 vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) mit dem  Merkzeichen
 "H", "BI" oder "aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind
 oder  außergewöhnlich gehbehindert sind.
 
 
 (2)Die  Steuer ermäßigt sich um 50 v.H. für Kraftfahrzeuge,
 solange die  Fahrzeuge für schwerbeh. Personen zugelassen
 sind, die durch einen  Ausweis im Sinne des SGB IX
 oder des Artikels 3  des Gesetzes über die unentgeltliche
 Beförderung Schwerbehinderter im  öffentl. Personenverkehr
 mit orangefarbenem Flächenaufdruck  nachweisen, dass sie
 die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 des SGB IX erfüllen.
 
 § 145 Abs. 1 Satz 1
 ...schwerbehinderte Menschen...
 die blind im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 3a
 des  BSHG oder entsprechender Vorschriften
 oder hilflos  im Sinne des § 33b des EStG
 oder entsprechender  Vorschriften sind
 § 76 Abs. 2a Nr. 3a des  BSHG
 Personen...
 die blind sind oder deren Sehschärfe
 auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
 oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe
 gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende
 Störungen des Sehvermögens vorliegen
 
 § 33b des EStG
Hilflos...ist eine Person,
 wenn sie für eine Reihe  von häufig und regelmäßig
 wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung
 ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines
 jeden Tages fremder Hilfe  dauernd bedarf.
 
 Die Steuerermäßigung wird  nicht gewährt, solange die
 schwerbeh. Person das Recht zur  unentgeltlichen Beförderung
 nach § 145 des SGB IX in Anspruch nimmt.
 
 Die Inanspruchnahme der  Steuerermäßigung ist von der für
 die Ausübung der Verwaltung der  Kraftfahrzeugsteuer
 zuständigen Behörde auf dem SBA  zu vermerken.
 Der Vermerk ist von der für die Ausübung der Verwaltung
 der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zu
 löschen, wenn die  Steuerermäßigung entfällt.
 
 
 (3)Die  Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht
 den behinderten Personen  nur für ein Fahrzeug
 und nur auf schriftlichen Antrag zu.
 
 Sie entfällt,  wenn das Fahrzeug zur Beförderung
 von Gütern (ausgenommen Handgepäck),
 zur entgeltlichen Beförderung von Personen
 (ausgenommen die  gelegentliche Mitbeförderung)
 oder durch andere Personen zu Fahrten  benutzt wird,
 die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder
 der  Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.
 
 
 § 17Sonderregelung für bestimmte Behinderte
Behinderte, denen  die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunktdes Inkrafttretens des Gesetzes zur  Änderung des
 KraftfahrzeugStG vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I  S. 2063)
 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des KraftfahrzeugStG in der  Fassung
 der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209)
 erlassen war, gelten im Sinne des § 3a Abs. 1 dieses Gesetzes
 ohne  weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert,
 solange nicht nur  vorübergehend ein Grad der Behinderung
 von wenigstens 50 vom Hundert  vorliegt.
 
 
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